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Ergänzungsleistungen können für die Erben teuer werden

Am 1. Januar 2021 wurde eine Regelung in Kraft gesetzt, wonach Ergänzungsleistungen, auch wenn sie rechtmässig bezogen wurden, rückerstattungspflichtig sind. Die Ergänzungsleistungen sind jedoch nur zu begleichen, wenn das Nachlassvermögen mehr als 40‘000.– Franken beträgt. Zurückzuzahlen sind Leistungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgten. Ergänzungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden, sind nicht zurückzuerstatten, wenn sie rechtmässig bezogen wurden.

Kürzlich hatte sich nun das das Bundesgericht mit einem Fall zu befassen, in welchem Ergänzungsleistungen zu Unrecht bezogen wurden.

Lesen Sie hier, ob die Erben zur Rückleistung verpflichtet werden können und wenn ja, innert welcher Frist.

Haben Sie Fragen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir sind an unseren Standorten Laufenburg, Möhlin und Frick gerne für Sie da.

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