Mit dem Erbvorbezug, auch Vorempfang genannt, kann der Erblasser seinen gesetzlichen Erben einen bestimmten Gegenstand, zum Beispiel eine Liegenschaft, oder einen bestimmten Geldbetrag zu Lebzeiten übergeben. Wichtig zu wissen ist, dass Erbvorbezüge der Ausgleichungspflicht unterliegen, d.h. der Gegenwert wird beim Tod des Erblassers in der Erbteilung angerechnet. Hingegen ist auf den erhaltenen Erbvorbezug, insofern nichts anderes vereinbart wurde, kein Zins geschuldet.
Tipp:
Es lohnt sich, Abmachungen bez. Erbvorbezügen schriftlich zu regeln, die Nachkommen über die Bedingungen zu orientieren und die Abmachungen an einem sicheren Ort aufzubewahren. So können Streitereien bei der Erbteilung vermieden werden.